Greenwashing und Wettbewerbsrecht: So vermeiden Sie unlautere Werbung

Greenwashing und Wettbewerbsrecht: So vermeiden Sie unlautere Werbung

Die Zunah­me von umwelt­be­zo­ge­nen Wer­be­aus­sa­gen hat auch zu einem Anstieg des soge­nann­ten Green­wa­shings geführt, bei dem Unter­neh­men ein irre­füh­rend posi­ti­ves Bild ihrer Umwelt­freund­lich­keit ver­mit­teln. Die­ser Arti­kel unter­sucht, wie Green­wa­shing gegen das Wett­be­werbs­recht ver­stößt und wel­che Maß­nah­men Unter­neh­men ergrei­fen kön­nen, um unlau­te­re Wer­bung zu ver­mei­den. Er gibt einen Über­blick über die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und zeigt anhand von Bei­spie­len, wie man Trans­pa­renz und Glaub­wür­dig­keit in der Nach­hal­tig­keits­kom­mu­ni­ka­ti­on sicher­stellt.

Was ist Greenwashing? Definition und Beispiele

Green­wa­shing bezeich­net die Pra­xis, durch Mar­ke­ting und Kom­mu­ni­ka­ti­on ein Unter­neh­men, ein Pro­dukt oder eine Dienst­leis­tung umwelt­freund­li­cher dar­zu­stel­len, als es tat­säch­lich ist. Es han­delt sich um eine Form der irre­füh­ren­den Wer­bung, die dar­auf abzielt, das Image zu ver­bes­sern und von umwelt­be­wuss­ten Kon­su­men­ten zu pro­fi­tie­ren, ohne tat­säch­lich sub­stan­zi­el­le Bei­trä­ge zum Umwelt­schutz zu leis­ten.

Es gibt ver­schie­de­ne For­men von Green­wa­shing. Vage Behaup­tun­gen sind bei­spiels­wei­se Aus­sa­gen wie „umwelt­freund­lich“ oder „nach­hal­tig“, ohne kon­kre­te Bele­ge oder Spe­zi­fi­zie­run­gen. Feh­len­de Bewei­se lie­gen vor, wenn Unter­neh­men Umwelt­vor­tei­le behaup­ten, die­se aber nicht durch unab­hän­gi­ge Stu­di­en oder Zer­ti­fi­zie­run­gen bele­gen kön­nen. Irrele­van­te Umwelt­vor­tei­le wer­den oft her­vor­ge­ho­ben, um von den tat­säch­li­chen, nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen abzu­len­ken. Ein Unter­neh­men, das bei­spiels­wei­se her­vor­hebt, dass sei­ne Ver­pa­ckung recy­cel­bar ist, wäh­rend der Pro­duk­ti­ons­pro­zess stark umwelt­be­las­tend ist, betreibt Green­wa­shing.

Ein wei­te­res Bei­spiel ist die Ver­wen­dung von irre­füh­ren­den Logos oder Labels, die den Ein­druck einer unab­hän­gi­gen Zer­ti­fi­zie­rung erwe­cken, obwohl dies nicht der Fall ist. Auch das soge­nann­te „Shif­ting the bla­me“ ist eine gän­gi­ge Stra­te­gie, bei der Unter­neh­men die Ver­ant­wor­tung für Umwelt­pro­ble­me auf die Kon­su­men­ten abwäl­zen oder sich auf unbe­deu­ten­de Aspek­te kon­zen­trie­ren, um von grö­ße­ren Umwelt­be­las­tun­gen abzu­len­ken.

Um Green­wa­shing zu ver­mei­den, soll­ten Unter­neh­men auf Trans­pa­renz, Klar­heit und Nach­weis­bar­keit in ihrer Nach­hal­tig­keits­kom­mu­ni­ka­ti­on ach­ten.

Rechtliche Grundlagen: Wettbewerbsrecht und Greenwashing

Das Wett­be­werbs­recht spielt eine zen­tra­le Rol­le bei der Bekämp­fung von Green­wa­shing. In Deutsch­land ist ins­be­son­de­re das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) rele­vant. Das UWG ver­bie­tet unlau­te­re Geschäfts­prak­ti­ken, die geeig­net sind, die Ent­schei­dungs­frei­heit der Ver­brau­cher zu beein­träch­ti­gen. Irre­füh­ren­de Umwelt­aus­sa­gen fal­len unter die­se Kate­go­rie.

Gemäß § 5 UWG sind geschäft­li­che Hand­lun­gen irre­füh­rend, wenn sie unwah­re Anga­ben ent­hal­ten oder sons­ti­ge zur Täu­schung geeig­ne­te Anga­ben über wesent­li­che Merk­ma­le der Ware oder Dienst­leis­tung machen, wie bei­spiels­wei­se die Umwelt­aus­wir­kun­gen. Unter­neh­men müs­sen daher sicher­stel­len, dass ihre Wer­be­aus­sa­gen über die Umwelt­freund­lich­keit ihrer Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen kor­rekt, ein­deu­tig und beleg­bar sind. Vage oder über­trie­be­ne Aus­sa­gen ohne aus­rei­chen­de Grund­la­ge sind unzu­läs­sig.

Ver­stö­ße gegen das UWG kön­nen erheb­li­che Kon­se­quen­zen haben. Wett­be­wer­ber, Ver­brau­cher­ver­bän­de und ande­re berech­tig­te Stel­len kön­nen Unter­las­sungs­kla­gen erhe­ben, um die unlau­te­re Wer­bung zu stop­pen. Zudem dro­hen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen und in schwer­wie­gen­den Fäl­len sogar Buß­gel­der. Die Gerich­te legen bei der Beur­tei­lung von Green­wa­shing gro­ßen Wert auf die Sicht­wei­se des durch­schnitt­li­chen Ver­brau­chers. Es ist daher ent­schei­dend, dass Unter­neh­men ihre Nach­hal­tig­keits­kom­mu­ni­ka­ti­on so gestal­ten, dass sie für den Ver­brau­cher ver­ständ­lich und nach­voll­zieh­bar ist. Durch mehr Trans­pa­renz bei Umwelt­aus­sa­gen kann Green­wa­shing wirk­sam ver­mie­den wer­den.

Die neue EU-Richtlinie gegen Greenwashing

Die Euro­päi­sche Uni­on hat eine neue Richt­li­nie gegen Green­wa­shing ange­kün­digt, die dar­auf abzielt, irre­füh­ren­de Umwelt­aus­sa­gen zu unter­bin­den. Die­se Richt­li­nie, die vor­aus­sicht­lich 2026 in Kraft tre­ten wird, legt neue Stan­dards für die Veri­fi­zie­rung von Umwelt­be­haup­tun­gen fest und stärkt die Rech­te der Ver­brau­cher. Ein zen­tra­ler Punkt ist die Not­wen­dig­keit, dass Unter­neh­men ihre Umwelt­aus­sa­gen künf­tig bes­ser bele­gen und trans­pa­ren­ter gestal­ten müs­sen. Die Richt­li­nie wird vor­aus­sicht­lich erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Unter­neh­mens­kom­mu­ni­ka­ti­on haben, da sie stren­ge­re Anfor­de­run­gen an die Art und Wei­se stellt, wie Unter­neh­men ihre Umwelt­leis­tun­gen dar­stel­len.

Ein wich­ti­ger Aspekt der neu­en Richt­li­nie ist, dass Begrif­fe wie „bio­lo­gisch abbau­bar“ nicht geschützt sind und somit leicht für Green­wa­shing miss­braucht wer­den kön­nen. Die EU will sicher­stel­len, dass sol­che Aus­sa­gen nur dann ver­wen­det wer­den dür­fen, wenn sie durch kon­kre­te und über­prüf­ba­re Daten belegt sind. Unter­neh­men müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, ihre Nach­hal­tig­keits­stan­dards zu über­den­ken und ihre Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gien anzu­pas­sen, um den neu­en Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den. EU stoppt Green­wa­shing – Das Wich­tigs­te in Kür­ze – Die­se Quel­le erklärt die wich­tigs­ten Punk­te der neu­en EU-Richt­li­nie gegen Green­wa­shing und betont, dass Begrif­fe wie \„bio­lo­gisch abbau­bar\“ nicht geschützt sind.

Unter­neh­men müs­sen sich früh­zei­tig auf die neu­en Regeln vor­be­rei­ten. Dazu gehört die Über­prü­fung und Anpas­sung der bestehen­den Umwelt­aus­sa­gen, die Imple­men­tie­rung von Pro­zes­sen zur Samm­lung und Vali­die­rung rele­van­ter Daten sowie die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter in Bezug auf die neu­en Anfor­de­run­gen. Die Ein­hal­tung der Richt­li­nie wird nicht nur dazu bei­tra­gen, Green­wa­shing zu ver­mei­den, son­dern auch das Ver­trau­en der Ver­brau­cher in die Nach­hal­tig­keits­kom­mu­ni­ka­ti­on der Unter­neh­men zu stär­ken.

Risiken und Konsequenzen von Greenwashing

Green­wa­shing birgt erheb­li­che Risi­ken und Kon­se­quen­zen für Unter­neh­men. Neben dem offen­sicht­li­chen Repu­ta­ti­ons­scha­den kann Green­wa­shing zu einem erheb­li­chen Kun­den­ver­lust füh­ren. Ver­brau­cher sind zuneh­mend sen­si­bi­li­siert für Nach­hal­tig­keits­the­men und reagie­ren emp­find­lich auf irre­füh­ren­de oder fal­sche Ver­spre­chun­gen. Der Ver­trau­ens­ver­lust kann lang­fris­ti­ge Aus­wir­kun­gen auf die Kun­den­bin­dung und den Mar­ken­er­folg haben.

Dar­über hin­aus dro­hen Unter­neh­men, die Green­wa­shing betrei­ben, recht­li­che Kon­se­quen­zen. Wett­be­wer­ber und Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen kön­nen gegen unlau­te­re Wer­bung vor­ge­hen und Unter­las­sungs­kla­gen oder Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gel­tend machen. Das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) bie­tet hier­für eine recht­li­che Grund­la­ge. Die Kos­ten für Rechts­strei­tig­kei­ten und mög­li­che Buß­gel­der kön­nen erheb­lich sein.

Green­wa­shing unter­gräbt das Ver­trau­en der Ver­brau­cher in die Nach­hal­tig­keits­be­mü­hun­gen der Unter­neh­men und gefähr­det lang­fris­tig den Erfolg eines Unter­neh­mens. Eine trans­pa­ren­te und ehr­li­che Nach­hal­tig­keits­kom­mu­ni­ka­ti­on ist daher uner­läss­lich, um das Ver­trau­en der Kun­den zu gewin­nen und lang­fris­ti­ge Bezie­hun­gen auf­zu­bau­en. Unter­neh­men soll­ten sich bewusst sein, dass Green­wa­shing nicht nur ein ethi­sches Pro­blem dar­stellt, son­dern auch erheb­li­che wirt­schaft­li­che Risi­ken birgt.

Best Practices: So vermeiden Sie Greenwashing

Um Green­wa­shing zu ver­mei­den und eine glaub­wür­di­ge Nach­hal­tig­keits­kom­mu­ni­ka­ti­on auf­zu­bau­en, soll­ten Unter­neh­men fol­gen­de Best Prac­ti­ces beach­ten:

  • Trans­pa­renz: Sei­en Sie offen und trans­pa­rent über Ihre Umwelt­aus­wir­kun­gen und ‑leis­tun­gen. Ver­öf­fent­li­chen Sie detail­lier­te Infor­ma­tio­nen über Ihre Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie, Zie­le und Fort­schrit­te.
  • Über­prüf­bar­keit: Stel­len Sie sicher, dass Ihre Umwelt­aus­sa­gen durch über­prüf­ba­re Daten und Fak­ten belegt sind. Ver­mei­den Sie vage oder unkla­re For­mu­lie­run­gen.
  • Unab­hän­gi­ge Zer­ti­fi­zie­run­gen: Nut­zen Sie unab­hän­gi­ge Zer­ti­fi­zie­run­gen und Stan­dards, um Ihre Umwelt­leis­tun­gen zu bestä­ti­gen. Bei­spie­le hier­für sind der Blaue Engel, das EU-Eco­la­bel oder Fair­trade.\
  • Ehr­li­che Dar­stel­lung: Stel­len Sie Ihre Umwelt­aus­wir­kun­gen ehr­lich und rea­lis­tisch dar. Ver­mei­den Sie es, ein­zel­ne posi­ti­ve Aspek­te her­vor­zu­he­ben, wäh­rend Sie nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen ver­schwei­gen.
  • Ganz­heit­li­cher Ansatz: Betrach­ten Sie Nach­hal­tig­keit als einen ganz­heit­li­chen Ansatz, der alle Berei­che Ihres Unter­neh­mens umfasst, von der Pro­dukt­ent­wick­lung über die Pro­duk­ti­on bis hin zur Lie­fer­ket­te.

Indem Unter­neh­men die­se Best Prac­ti­ces befol­gen, kön­nen sie Green­wa­shing ver­mei­den und eine glaub­wür­di­ge Nach­hal­tig­keits­kom­mu­ni­ka­ti­on auf­bau­en. Dies trägt nicht nur dazu bei, das Ver­trau­en der Ver­brau­cher zu gewin­nen, son­dern auch lang­fris­tig den Erfolg des Unter­neh­mens zu sichern. Die Ein­hal­tung die­ser Prak­ti­ken erfor­dert eine umfas­sen­de Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie, die in alle Geschäfts­be­rei­che inte­griert ist.

Greenwashing im Lieferkettenkontext

Die Her­aus­for­de­rung, Green­wa­shing zu ver­mei­den, erstreckt sich oft über die direk­ten Akti­vi­tä­ten eines Unter­neh­mens hin­aus bis in die Lie­fer­ket­te. Unter­neh­men tra­gen eine Sorg­falts­pflicht, um sicher­zu­stel­len, dass Nach­hal­tig­keits­an­sprü­che nicht nur für ihre eige­nen Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen gel­ten, son­dern auch für die vor­ge­la­ger­ten Pro­zes­se und Mate­ria­li­en. Trans­pa­renz in der Lie­fer­ket­te ist dabei ent­schei­dend. Es gilt, nicht nur die direk­ten Lie­fe­ran­ten, son­dern auch deren Zulie­fe­rer zu betrach­ten, um sicher­zu­stel­len, dass Umwelt­stan­dards ein­ge­hal­ten und fal­sche Behaup­tun­gen („Sup­pli­er Green­wa­shing“) ver­mie­den wer­den. Ein robus­tes Lie­fe­ran­ten­ma­nage­ment umfasst die Über­prü­fung von Zer­ti­fi­ka­ten, die Ein­ho­lung von Daten zu Umwelt­aus­wir­kun­gen und gege­be­nen­falls Audits. Nur so kön­nen Unter­neh­men glaub­wür­dig kom­mu­ni­zie­ren, dass ihre Pro­duk­te tat­säch­lich nach­hal­tig sind und nicht durch frag­wür­di­ge Prak­ti­ken in frü­he­ren Stu­fen der Wert­schöp­fungs­ket­te kon­ter­ka­riert wer­den. Die Kom­mu­ni­ka­ti­on über die Nach­hal­tig­keit der Lie­fer­ket­te muss nach­weis­bar und prä­zi­se sein, um recht­li­che Risi­ken und Repu­ta­ti­ons­schä­den zu ver­mei­den.

Fazit

Die Bekämp­fung von Green­wa­shing ist für Unter­neh­men nicht nur eine Fra­ge der Ethik, son­dern eine drin­gen­de Not­wen­dig­keit im Rah­men des Wett­be­werbs­rechts. Irre­füh­ren­de Umwelt­wer­bung scha­det nicht nur dem Ver­trau­en der Ver­brau­cher, son­dern kann auch erheb­li­che recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen. Die neue EU-Richt­li­nie gegen Green­wa­shing wird die Anfor­de­run­gen an die Nach­hal­tig­keits­kom­mu­ni­ka­ti­on wei­ter ver­schär­fen und Unter­neh­men zu mehr Trans­pa­renz und Über­prüf­bar­keit zwin­gen. Um unlau­te­re Wer­bung zu ver­mei­den, ist eine fun­dier­te Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie uner­läss­lich, die auf ehr­li­chen Daten und kla­ren, beleg­ba­ren Aus­sa­gen basiert – von der eige­nen Pro­duk­ti­on bis in die gesam­te Lie­fer­ket­te. Eine glaub­wür­di­ge und ehr­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on über Umwelt­aus­wir­kun­gen stärkt das Ver­trau­en und ist lang­fris­tig ein ent­schei­den­der Fak­tor für den Erfolg und die Nach­hal­tig­keit der Unter­neh­mens­füh­rung.

Weiterführende Quellen

  • Wett­be­werb und Nach­hal­tig­keit in Deutsch­land und der EU – Unter­sucht das Ver­hält­nis von Wett­be­werb und Nach­hal­tig­keit und wie Green­wa­shing durch Kar­tell­recht ver­hin­dert wer­den kann.
  • Kar­tell­recht und Nach­hal­tig­keit: Ein Ziel­kon­flikt? – Ana­ly­siert den mög­li­chen Kon­flikt zwi­schen Wett­be­werbs­recht und Nach­hal­tig­keit.
  • Jos Dijk­man auf Lin­ke­dIn: Vie­le Unter­neh­men betrei­ben … – Die­se Quel­le zeigt 3 Schrit­te um Green­wa­shing zu ver­mei­den: Trans­pa­renz, Klar­heit, und Nach­weis­bar­keit.
  • Unlau­te­re Wer­bung | News und Fach­wis­sen | Hau­fe – Die­se Quel­le fasst zusam­men wie Green­wa­shing durch mehr Trans­pa­renz bei Umwelt­aus­sa­gen wirk­sam ver­mie­den wer­den kann.
  • EU stoppt Green­wa­shing – Das Wich­tigs­te in Kür­ze – Die­se Quel­le erklärt die wich­tigs­ten Punk­te der neu­en EU-Richt­li­nie gegen Green­wa­shing und betont, dass Begrif­fe wie „bio­lo­gisch abbau­bar“ nicht geschützt sind.
  • Moritz Peter­sen auf Lin­ke­dIn: Green­wa­shing im Lie­fer­ket­ten­kon­text… – Die­se Quel­le betont die Not­wen­dig­keit, Green­wa­shing aktiv zu ver­mei­den.